Norm
KFG 1955 §55 Abs5Rechtssatz
Hat eine Versicherungsgesellschaft nicht im Sinne des § 38 VersVG ihren Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt oder ihn durch Unterlassen der Klage auf Zahlung der Prämie zu erkennen gegeben, so tritt durch die Nichtzahlung der Erstprämie allein noch keine Unterbrechung der Haftung ein, die gemäß § 55 Abs 5 KFG der Polizeibehörde gemeldet werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065694Dokumentnummer
JJR_19640930_OGH0002_0070OB00214_6400000_001