Norm
EO §9 ARechtssatz
Beantragt ein Zessionar des aus dem Exekutionstitel Berechtigten Bewilligung der Exekution, so ist hiebei zu prüfen, ob die Urkunde den Vorschriften des § 9 EO entspricht und nach ihrem Inhalt geeignet ist, die Übertragung der Forderung darzutun, nicht aber, ob dem Verpflichteten nach dem Verhältnis zum betreibenden Gläubiger Einwendungen zustehen könnten. Der Verpflichtete kann diese nur mit Klage geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000299Dokumentnummer
JJR_19640930_OGH0002_0030OB00116_6400000_001