Norm
ZPO §349 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 349 Abs 2 ZPO kann eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 und 335 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (so auch Neumann, Kommentar zur ZPO S 1059). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beschluß vom Prozeßgericht erster oder zweiter Instanz gefaßt wurde und ob er den Bestimmungen des § 332 Abs 2 ZPO entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040553Dokumentnummer
JJR_19640930_OGH0002_0070OB00250_6400000_001