Norm
ABGB §1380 HRechtssatz
Die Erklärung der Parteien, mit einem Vergleich sämtliche gegenseitigen Ansprüche bereinigt zu haben, kann einen Bereicherungsanspruch, der sich eben aus diesem Vergleich ergibt, nicht entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032503Dokumentnummer
JJR_19640930_OGH0002_0080OB00220_6400000_002