Norm
ABGB §509Rechtssatz
Dem Eigentümer einer Sache stehen im Verhältnis zu deren Fruchtnießer alle Befugnisse zu, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt. Er kann die Sache auch verkaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011824Dokumentnummer
JJR_19640930_OGH0002_0030OB00112_6400000_001