Norm
StVO §3 B3bRechtssatz
Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" ist im Sinne des § 49 Abs 1 StVO als Gefahrenzeichen zu beachten und läßt es nicht zu, schlechthin auf den einzuräumenden Vorrang zu vertrauen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073443Dokumentnummer
JJR_19641001_OGH0002_0110OS00151_6400000_001