Norm
ZPO §528 Abs1 F3Rechtssatz
Wenngleich bei Ordnungsstrafen die Wertgrenze bedeutungslos ist, so ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn übereinstimmende Beschlüsse der Untergerichte vorliegen, was auch dann der Fall ist, wenn die zweite Instanz nur eine andere Stelle desselben Schriftsatzes als beleidigend wertet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014