Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Wer weder ein obligatorisches noch ein dingliches Recht zur Benützung der von ihm bewohnten Räume beweisen kann, muss der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Hauseigentümers infolge seiner titellosen Benützung einer fremden Sache weichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0010849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022