- 8 Ob 282/64
Entscheidungstext OGH 06.10.1964 8 Ob 282/64
Veröff: EvBl 1965/85 S 123 = JBl 1965,209
- 8 Ob 282/65
Entscheidungstext OGH 12.10.1965 8 Ob 282/65
- 1 Ob 217/69
Entscheidungstext OGH 11.12.1969 1 Ob 217/69
Veröff: RZ 1970,124
- 4 Ob 543/72
Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 543/72
Beisatz: Eine übermäßige Zerstückelung von Grund und Boden, die eine vernünftige Bewirtschaftung ausschließen, soll vermieden werden. (T1)
- 6 Ob 86/73
Entscheidungstext OGH 17.05.1973 6 Ob 86/73
- 7 Ob 68/73
Entscheidungstext OGH 30.05.1973 7 Ob 68/73
Veröff: ImmZ 1973,302
- 6 Ob 127/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 127/75
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73
- 7 Ob 771/76
Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 771/76
- 7 Ob 651/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 651/76
- 3 Ob 536/80
Entscheidungstext OGH 14.05.1980 3 Ob 536/80
Auch
- 8 Ob 536/81
Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 536/81
- 3 Ob 538/82
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80
Veröff: MietSlg 34082
- 4 Ob 510/82
Vgl; Beisatz: Von einer gleichen Beschaffenheit der Teilstücke kann nicht gesprochen werden, wenn eine Teilung nur in der Weise in Frage käme, dass ein Teil die Gebäude und der andere Teil die nur landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke erhält. (T2)
Veröff: SZ 56/10 = EvBl 1983/89 S 353
- 1 Ob 584/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 584/84
- 6 Ob 572/84
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 572/84
- 3 Ob 501/86
Auch
- 6 Ob 712/87
- 1 Ob 561/92
Auch
- 5 Ob 14/97p
nur: Die Realteilung ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T3)
- 5 Ob 2399/96x
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2399/96x
nur T3
- 5 Ob 374/97d
nur T3
- 1 Ob 144/98b
nur T3
- 5 Ob 89/99w
nur T3
- 10 Ob 285/00k
nur T3; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten. Dabei können relativ geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden. (T4)
- 5 Ob 17/01p
nur T3; Beisatz: Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. (T5)
- 7 Ob 258/01v
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 10 Ob 242/02i
Auch; nur T3; Beis wie T5
- 7 Ob 23/03p
Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können. (T6)
Beisatz: Hier: Gleichartigkeit verneint, wenn nach Realteilung auf dem kleineren Grundstücksteil das 225 m2 große Wohnhaus und auf dem größeren eine lediglich 20 m2 große Bauhütte stünde. (T7)
- 3 Ob 178/05f
Vgl auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T8)
- 3 Ob 214/07b
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 4/09p
Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T9)
Veröff: SZ 2009/55
- 5 Ob 36/09v
Vgl; Beis wie T9 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T10)
- 5 Ob 6/10h
Vgl; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T10
- 5 Ob 93/10b
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T11)
Bem: Siehe auch RS0126365. (T12)
Veröff: SZ 2010/146
- 4 Ob 163/10i
- 5 Ob 209/10m
Auch; Beis wie T9
- 5 Ob 132/11i
Auch
- 5 Ob 122/16a
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a
Auch
- 5 Ob 100/16s
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
Auch
- 5 Ob 45/18f
Vgl; Beis wie T10
- 5 Ob 109/21x
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 109/21x
nur T3
- 5 Ob 121/21m
Beis wie T10