Norm
AußStrG §5Rechtssatz
Das an die Mutter des Kindes vom Pflegschaftsgericht ausgesprochene Verbot, die mütterliche Großmutter mit ihrer Vertretung zu betrauen, verstößt gegen die Bestimmung des § 5 AußStrG, wonach das Gericht die Partei nur verhalten kann, ihre Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen, wenn die Partei das Gericht mit wiederholten fehlerhaften oder unzulässigen Eingaben behelligt. Die getroffenen Maßnahme des Pflegschaftsgerichtes ist daher offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005985Dokumentnummer
JJR_19641006_OGH0002_0050OB00250_6400000_001