Norm
StGB §34 Z17Rechtssatz
Als mildernder Umstand ist ein in der Folge widerrufenes Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0091473Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020