Norm
ABGB §1488Rechtssatz
Ein Widersetzen im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt erst dann vor, wenn der Servitutsberechtigte die Dienstbarkeit ausüben will und daran vom Verpflichteten gehindert wird, nicht aber schon dann, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit zu einer Zeit behindert wird, zu der sie der Berechtigte gar nicht ausüben wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015