Norm
WWG §20Rechtssatz
Stellt der Altmieter von Anfang an jenes Alternativbegehren, das im Sinne der Entscheidung MietSlg 15577 gemäß § 20 WWG nötig ist, so lange der Liegenschaftseigentümer von seinem Wahlrecht zwischen Vermietung und Vergebung im Wohnungseigentum noch nicht Gebrauch gemacht hat, oder stellt er dieses Alternativbegehren wenigstens im Lauf des Prozesses, bevor der Hauseigentümer einen Anteil an der Liegenschaft veräußert, kommt ihm die Bestimmung des § 234 ZPO zugute.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039229Dokumentnummer
JJR_19641008_OGH0002_0010OB00072_6400000_001