Norm
StVO §50 Z15Rechtssatz
Eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung gehört nicht zu den im ersten Satz des § 89 StVO genannten "Gegenständen, die auf der Straße stehen oder liegen". Demnach ist zwar nicht die Aufstellung des Gefahrenzeichens "Andere Gefahr" erforderlich, die Absperrung muß aber "ständig gut erkennbar" sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0075500Dokumentnummer
JJR_19641008_OGH0002_0110OS00150_6400000_002