Norm
EheG §42 Abs1Rechtssatz
Der gemäß §50 EheG ohne Verschuldensausspruch rechtskräftig geschiedene Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung der Ehe, wenn die Feststellung eines Verschuldens der Beklagten nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038077Dokumentnummer
JJR_19641014_OGH0002_0070OB00261_6400000_001