Norm
StVO §3 B7Rechtssatz
1. An einem vorschriftswidrig die Fahrbahn benützenden Fußgänger darf nicht ohne Kontaktaufnahme in einem Abstand von 1 m vorbeigefahren werden.
2. Die Aufhebung des Vertrauensgrundsatzes durch das verkehrswidrige Verhalten eines Verkehrsteilnehmers ist eine vollständige; man darf nicht etwa annehmen, jemand werde sein vorschriftswidriges Verhalten nicht ändern, sondern man muß auch mit einem weiteren, in einer anderen Richtung vorschriftswidrigen Verhalten dieser Person rechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073859Dokumentnummer
JJR_19641015_OGH0002_0110OS00192_6400000_001