Norm
StGB §75Rechtssatz
1. Die Vorschriften über Aufstellung und Beleuchtung eines auf der Fahrbahn abgestellten Anhängers dienen nicht allein der Gewährleistung der Sicherheit des sich auf dem betreffenden Teil der Fahrbahn bewegenden Verkehrs, sondern vielmehr der Sicherheit des gesamten Straßenverkehrs.
2. Auch ein grobfahrlässiges Verhalten des Verunglückten oder eines Dritten unterbricht den Kausalzusammenhang grundsätzlich nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0075181Dokumentnummer
JJR_19641015_OGH0002_0110OS00184_6400000_001