Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Der Hauseigentümer ist von der Haftung befreit, wenn er die im § 93 StVO genannten Verpflichtungen einem Dritten übertragen hat und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0023340Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012