Norm
ZPO §419 DRechtssatz
Wenn im Falle der Berichtigung des Urteiles für eine Partei eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde, so kann sie ihre bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung durch einen weiteren Berufungsschriftsatz ergänzen; beide Schriftsätze sind dann als eine Einheit aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0041778Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021