RS OGH 1964/10/20 4Ob342/64, 4Ob337/65, 4Ob184/97f, 4Ob214/00z, 4Ob266/05d, 4Ob52/11t, 4Ob82/11d, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1964
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die Auffassung, dass ein Bildnis im Sinn des § 78 UrhG nur dann vorliege, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten erkennbar seien, entspricht weder dem Sprachgebrauch, noch ist sie im Gesetz begründet. Auch die Abbildung eines Menschen, die ihn von rückwärts zeigt oder dessen Gesichtszüge durch irgendetwas verdeckt sind, ist deshalb noch immer ein Bild, ein Bildnis dieser Person. Voraussetzung ist nur, dass der Abgebildete erkennbar ist, sei es auch nur aus sonstigen Umständen, insbesondere aus dem beigegebenen Begleittext. Nicht nur bei der Frage, ob durch die Verbreitung des Bildes berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, sondern auch bei der Frage, wer der Abgebildete ist, ist nicht nur das Bild für sich allein, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt ist, zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 342/64
    Entscheidungstext OGH 20.10.1964 4 Ob 342/64
    Veröff: SZ 37/148 = EvBl 1965/148 S 210 = ÖBl 1965,49
  • 4 Ob 337/65
    Entscheidungstext OGH 20.05.1965 4 Ob 337/65
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 342/64
  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 214/00z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 214/00z
    Vgl auch; nur: Die Auffassung, dass ein Bildnis im Sinn des § 78 UrhG nur dann vorliege, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten erkennbar seien, entspricht weder dem Sprachgebrauch, noch ist sie im Gesetz begründet. Auch die Abbildung eines Menschen, die ihn von rückwärts zeigt oder dessen Gesichtszüge durch irgendetwas verdeckt sind, ist deshalb noch immer ein Bild, ein Bildnis dieser Person. Voraussetzung ist nur, dass der Abgebildete erkennbar ist, sei es auch nur aus sonstigen Umständen, insbesondere aus dem beigegebenen Begleittext. (T1)
  • 4 Ob 266/05d
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 266/05d
  • 4 Ob 52/11t
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 52/11t
    Vgl auch; nur ähnlich T1; Beisatz: oder aus anderen charakteristischen Merkmalen. (T2)
    Beisatz: Die Beurteilung der Erkennbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher – von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T3)
  • 4 Ob 82/11d
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 82/11d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Beurteilung der Erkennbarkeit ist eine revisible Rechtsfrage. (T4)
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Vgl; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu, siehe RS0127780. (T5)
    Veröff: SZ 2012/55
  • 4 Ob 224/14s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 224/14s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Prüfung der Erkennbarkeit auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Standbildfunktion von Wiedergabegeräten. (T6)
  • 6 Ob 2/17p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 2/17p
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 78 UrhG ist, dass erkennbar ist, wer der Abgebildete ist, weil sonst ja nicht geprüft werden kann, ob „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ (worauf § 78 UrhG abstellt) verletzt wurden. Weiters muss es sich bei der im Bild dargestellten Person tatsächlich um den Kläger handeln. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0078020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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