RS OGH 1964/10/21 3Ob118/64

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Veröffentlicht am 21.10.1964
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Norm

EO §251 Z1

Rechtssatz

Dem Verpflichteten sind nur jene Gegenstände zu belassen, die zur Fortführung eines bescheidenen Haushaltes zur Sicherung der natürlichen Existenzbedingungen gehören, soferne der erzielbare Erlös unbedeutend ist. In einer Parterrewohnung gehören Vorhände zu den zur Haushaltsführung enentbehrlichen Gegenständen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 118/64
    Entscheidungstext OGH 21.10.1964 3 Ob 118/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0003479

Dokumentnummer

JJR_19641021_OGH0002_0030OB00118_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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