Norm
FinStrG §53 Abs4Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 53 Abs 4 FinStrG kommt es nicht auf die prozessuale Stellung mehrerer Personen als in demselben Verfahren Beschuldigte und mit demselben Urteil Verurteilte an, sondern auf ihre materiellrechtliche Stellung als Mittäter, Mitschuldige oder Teilnehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0087196Dokumentnummer
JJR_19641021_OGH0002_0120OS00119_6400000_001