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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der A in T, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 31. August 1998, Zl. 56131/3-VI.2a/98, betreffend Auslandsverwendungszulage nach § 21 Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Konsulin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Österreichische Generalkonsulat in Triest (im Folgenden ÖGK), in dem sie seit 2. Jänner 1996 die Funktion einer Kanzlerin ausübt.
Nach dem (unbestritten gebliebenen) Beschwerdevorbringen (die diesbezüglichen Verwaltungsakten wurden nicht vorgelegt) erfolgte zunächst die Dienstzuteilung und in der Folge die der Ausschreibung entsprechende Versetzung der Beschwerdeführerin zum ÖGK mit der Bezeichnung "Kanzlerin als Erstzugeteilte". In der Folge stellte sie auf Grund eines Berechnungsblattes, in dem die Auslandsverwendungszulage (AVZ) näher aufgeschlüsselt wurde, fest, dass sie als "Funktionszuschlag" (FZ) und "Repräsentationszuschlag" (RZ) jeweils einen geringeren Betrag ausbezahlt erhalten habe, als er nach den Auslandsbesoldungsrichtlinien (im Folgenden auch nur als Richtlinien bezeichnet) für den "Kanzler bei einer Botschaft mit der Funktion des Erstzugeteilten" vorgesehen sei. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 1996 darauf hin, dass die höheren Ansätze für den FZ und RZ nach den Richtlinien nur für die genannte Funktion bei einer Botschaft vorgesehen seien.
Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde "um bescheidmäßige Feststellung der im Erlass ... vom 17.4.1996 enthaltenen do. Mitteilung". Der Begründung dieses Schreibens ist (auch im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Schriftverkehr) zu entnehmen, dass der Antrag darauf abzielte, die Höhe des FZ und RZ für einen einem Generalkonsulat zugeteilten Kanzler zu klären. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stünden ihr diese beiden Zuschläge in derselben Höhe wie einem in einer Botschaft als Erstzugeteilten verwendeten Kanzler zu. An einem Generalkonsulat (wie auch an Kulturinstituten), bei denen nur zwei Beamte der Verwendungsgruppen A und B tätig seien, müsse der "Zweitgereihte" automatisch den Amtsleiter vertreten. Die Anforderungen an einen Kanzler bei einem Generalkonsulat seien in keiner Weise geringer zu bewerten als bei einer Tätigkeit an einer Botschaft.
Mit Schreiben vom 21. Juni 1996 wies die belangte Behörde neuerlich darauf hin, dass nach den Auslandsbesoldungsrichtlinien die Funktion "Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten" nur bei Botschaften vorgesehen sei. Was die Einstufung des Arbeitsplatzes betreffe, sehe das neue Funktionszulagenschema verschiedene Funktionszulagen nach § 30 GG vor. Der FZ gemäß den Richtlinien auf Grund des § 21 GG berücksichtige dagegen ausschließlich die mit der Funktion am ausländischen Dienstort tatsächlich erwachsenden besonderen Kosten im notwendigen Ausmaß. Es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, eine individuelle Bemessung der AVZ zu verlangen, wenn sie der Ansicht sei, dass die pauschale AVZ für die tatsächlich erwachsenen Kosten im notwendigen Ausmaß nicht ausreiche. Dies erfordere jedoch im Zuge eines Ermittlungsverfahrens eine Überprüfung der der Beschwerdeführerin an ihrem Dienstort in T. erwachsenden Kosten.
Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 1996 Stellung. Da ihr nicht bekannt sei, dass die mit einer Funktion verbundenen tatsächlichen besonderen Kosten, die nach den Ausführungen der belangten Behörde für den FZ maßgebend seien, belegt und nachgewiesen würden (ausgenommen die Repräsentationsausgaben, die aber in jeder Funktion nachzuweisen seien), erschienen ihr die Formulierungen im Behördenvorhalt nicht zutreffend (Unterstreichungen im Original). Wie im genannten Schreiben in der Folge richtig festgestellt worden sei, handle es sich vielmehr um eine pauschalierte Vergütung. Am Ermittlungsverfahren nehme sie selbstverständlich gerne teil. Sie ersuche jedoch um folgende "Präzisierung der durchzuführenden Ermittlungen":
1. Was sei der Sache nach Inhalt der Funktionszulage? (Welcher Nachweis sei für eine bestimmte Funktionszulage vom Beamten zu erbringen bzw. welche Anforderungen habe er zu erfüllen?).
2. Welcher Mehraufwand sei der Art nach für die Bemessung der Funktionszulage maßgeblich ?
3. Wie werde die Höhe einer Funktionszulage errechnet bzw. welche Ausgaben bestimmten dessen Höhe (tatsächliche besondere Kosten)?
Es erscheine ihr auch von Interesse, wie die Funktion eines bestimmten näher genannten Spezialattaches "belegt bzw. nachgewiesen" worden sei.
Mit Schreiben vom 21. September 1996 wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass die Bundesregierung von der in § 21 Abs. 3 letzter Satz GG vorgesehenen Möglichkeit, die AVZ durch Verordnung festzusetzen, bisher nicht Gebrauch gemacht habe. Dies würde es grundsätzlich erforderlich machen, bei der Bemessung der AVZ jedes einzelnen betroffenen Bediensteten alle zahlreichen Faktoren, die besondere Kosten im Rahmen der Auslandsverwendung verursachten, individuell zu erheben. Der damit verbundene enorme Verwaltungsaufwand würde bei der Anzahl der in Auslandsverwendung stehenden Bediensteten aller Bundesministerien eine Durchführung in der Praxis unmöglich machen. Auf Grundlage des § 21 GG seien deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen "Richtlinien der Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" geschaffen worden, in denen - beruhend auf den praktischen Erfahrungswerten - die verschiedenen Bemessungskomponenten (Grundbetrag, Ehegattenzuschlag, Kinderzuschlag, Funktionszuschlag, Repräsentationszuschlag) auf Grund objektiver Kriterien als Bestandteile der AVZ in Form von pauschalierten Beträgen festgesetzt worden seien. Laufende Anpassungen würden auf Grund der sich ändernden Lebensbedingungen vorgenommen. Die Richtlinien und ihre Änderungen würden in den monatlich erscheinenden "Weisungen und Mitteilungen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten" allen Bediensteten des Ressorts zur Kenntnis gebracht.
Ihrem rechtlichen Charakter nach seien die Richtlinien ausschließlich dazu bestimmt, das mit dem Bundesministerium für Finanzen erforderliche Einvernehmen herbeizuführen, um die Anwendung des § 21 GG in der Praxis zu erleichtern und es den betroffenen Bediensteten zu ermöglichen, die Berechnung der zustehenden AVZ nachzuvollziehen.
Bei Bestreiten einer nach den Richtlinien bemessenen AVZ sei es erforderlich, als Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung die nach dem GG individuell gebührende AVZ zu ermitteln (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123). Da das Gesetz nur eine einheitliche AVZ kenne, sei demnach der gesamte mit der Verwendung des Antragstellers in einem ausländischen Dienstort durch besondere Kosten verbundene behauptete diesbezügliche Mehraufwand zu erheben.
Die Beschwerdeführerin werde daher eingeladen, als Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung der ihr gebührenden AVZ ihre vom Dienstantritt bis Ende August 1996 am Dienstort T. erwachsenen Kosten unter Anschluss entsprechender Belege bis spätestens 1. November 1996 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 verwies die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 30. Mai 1996 um bescheidmäßige Feststellung, dass ihr für die von ihr ausgeübte Funktion nicht der für die Funktion eines Kanzlers mit Erstzugeteiltenfunktion vorgesehen FZ zuerkannt werden könne. Sie könne den Richtlinien nicht entnehmen, welche objektive Kriterien für die Bemessung des FZ maßgeblich seien, weshalb es ihr auch nicht möglich sei, die Berechnung der einem Bediensteten im Ausland zustehenden AVZ nachzuvollziehen. Um dem zitierten Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis Rechnung tragen zu können, müsse ihr der Dienstgeber die für die Bemessung im Einzelnen herangezogenen Grundsätze darlegen. Sie ersuche daher neuerlich um Präzisierung der von ihr "vorzunehmenden Ermittlungen". In der Folge stellte die Beschwerdeführerin - gegliedert in acht Punkte - mehrere Fragen, die zum einen auf die Bekanntgabe der allgemein für den FZ maßgebenden objektiven Kriterien und Erfahrungswerte, zum anderen auf die Vorgangsweise bei dessen Bemessung bei bestimmten Organwaltern bzw. aus Anlass bestimmter organisatorischer Veränderungen ("Umwandlung" eines Konsulates in eine Botschaft) abstellen.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 wies die belangte Behörde neuerlich darauf hin, dass bei Bestreiten der nach den Richtlinien bemessenen AVZ die individuell gebührende AVZ zu ermitteln sei und damit der gesamte mit der derzeitigen Verwendung im Dienstort T. durch besondere Kosten entstandene behauptete Mehraufwand der Beschwerdeführerin zu erheben sei. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage der erforderlichen Belege bisher nicht nachgekommen. Die belangte Behörde sehe sich nicht in der Lage, über die der Beschwerdeführerin gebührende individuelle AVZ abzusprechen.
Da die belangte Behörde auch in der Folge nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin entschied, erhob diese im Dezember 1997 die unter Zl. 97/12/0441 protokollierte Säumnisbeschwerde. Dieses Verfahren wurde (nach Fristverlängerung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG) mit dem hg. Beschluss vom 11. November 1998 wegen Nachholung des versäumten (nunmehr angefochtenen) Bescheides eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 1998 sprach die belangte Behörde Folgendes aus (Ortsnamen wurden anonymisiert):
"Ihr Antrag vom 30. Mai 1996 auf Zuerkennung eines Funktionszuschlages und eines Repräsentationszuschlages (im Rahmen der Ihnen für Ihre derzeitige Verwendung am ÖGK T. gemäß § 21 Abs. 1 und 3 GG 1956 gebührenden Auslandsverwendungszulage) in jener Höhe, wie er für Kanzler bei einer Botschaft mit der Funktion eines Erstzugeteilten vorgesehen ist, wird abgewiesen."
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin beziehe eine AVZ in der Höhe von S 15.509,--. Davon entfielen auf den FZ als Kanzlerin S 5.462,-- und auf die RZ S 1.441,--, d.s. 10 % des Repräsentationszuschlages des Leiters des ÖGK in T. Außerdem gebühre ihr gemäß § 21 Abs. 2 GG (auch) in Bezug auf die AVZ monatlich eine Kaufkraftausgleichszulage (entsprechend der jeweils für den Dienst in T. geltenden Kaufkraftparität).
Bei der AVZ handle sich nicht um eine Zulage im Sinn des § 3 Abs. 2 GG, sondern um eine als Aufwandsentschädigung geltende pauschalierte Nebengebühr (Hinweis auf § 21 Abs. 12 GG). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die AVZ gemäß § 21 Abs. 4 mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszubezahlen sei.
§ 21 Abs. 5 GG sei dem § 15 Abs. 6 leg. cit. nachgebildet und entspreche auch fast wörtlich der allgemeinen gesetzlichen Regelung für pauschalierte Nebengebühren.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der praktischen Handhabung (derzeit stünden ca. 850 von rund 1600 Mitarbeitern in Auslandsverwendung) habe die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen "Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten" geschaffen. Es handle sich bei den zitierten Richtlinien um eine generelle Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zur pauschalierten Bemessung der AVZ in einer bestimmten Höhe. Diese Höhe sei einvernehmlich auf Grund von Beobachtungen und ausgehend von praktischen Erfahrungen in Form von pauschalierten Schillingbeträgen ermittelt worden.
Werde eine auf Grundlage dieser Richtlinien bemessene AVZ bestritten, sei als Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung die auf Grund des Gesetzes individuell gebührende AVZ im Einzelfall zu ermitteln. Die Beweislast, dass die tatsächlichen Aufwendungen am ausländischen Wohn- und Dienstort höher gewesen seien als die bezogene pauschalierte Aufwandsentschädigung der gesamten AVZ liege jedenfalls beim Antragsteller.
Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin mit "Erlass" vom 19. September 1996 aufgefordert, als Voraussetzung für die bescheidmäßige Bemessung der ihr gebührenden AVZ Belege für die ihr am ausländischen Dienstort tatsächlich erwachsenen Kosten vorzulegen.
Dem Antragsteller obliege - unabhängig von der Amtswegigkeit der Ermittlungen - die Pflicht, an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, dies insbesondere dort, wo den behördlichen Erhebungen faktische Grenzen gesetzt seien (Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur).
Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung nicht nachgekommen und habe keine Belege vorgelegt, die hätten erkennen lassen, dass mit der pauschalierten AVZ nicht hätte das Auslangen gefunden werden können. Ohne deren Vorlage könne aber die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt für eine individuelle Bemessung der AVZ nicht ermitteln. Ohne ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren könne aber die Erlassung eines Bescheides nicht erfolgen, weil sich die belangte Behörde diesfalls eines Verfahrensfehlers schuldig machen würde.
Abschließend sei zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 1996 und ihrer Säumnisbeschwerde vom 15. Dezember 1997 noch Folgendes festzustellen:
Jeder entsandte Bedienstete des Ressorts habe die Pflicht, sich über die Bestimmungen des § 21 GG zu informieren. Außerdem seien allen entsandten Bediensteten - und daher auch der Beschwerdeführerin - die Auslandsbesoldungsrichtlinien (zuletzt in der Fassung vom 27. Juli 1995) im Wege der internen Weisungen und Mitteilungen (WUM) zur Kenntnis gebracht worden und würde dies auch weiterhin geschehen. Der Anlage B dieser Richtlinien seien die für die Bemessung der FZ und RZ geltenden pauschalierten Sätze im Rahmen der AVZ zu entnehmen. Nach Auffassung der belangten Behörde sei (wie in den Richtlinien vorgesehen) nur für Kanzler in Erstzugeteiltenfunktion an bilateralen Botschaften der (von der Beschwerdeführerin) beantragte FZ in der Höhe von S 6.646,-- bzw. ein RZ in Höhe von S 2.161,50 im Rahmen der AVZ gem. § 21 Abs. 1 Z. 2 GG gerechtfertigt, weil dieser Funktionsträger als Stellvertreter des Leiters einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland den Dienststellenleiter während dessen dienstlicher oder urlaubsbedingter Abwesenheit als Geschäftsträger Österreich gegenüber den Behörden des Empfangsstaates vertreten müsse. Eine derartige Vertretung sei im Falle der Abwesenheit eines Leiters eines Generalkonsulates als Gerent(in) gegenüber den lokalen Behörden im Dienstort eines GK keineswegs im selben Umfang und mit demselben wesentlich erhöhten Arbeitsaufwand bzw. erhöhten repräsentativen Verpflichtungen gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten - wenn auch unvollständig - vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat hiezu unaufgefordert eine Replik erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Rechtslage
§ 21 GG regelt die "Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten". Im Beschwerdefall sind auf Grund des Grundsatzes der Zeitraumbezogenheit für die nachstehenden Absätze dieser Bestimmung die Fassung der 53. GG-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, für Abs. 3 Z. 1 die Novelle BGBl. Nr. 522/1995, maßgebend.
§ 21 GG lautet auszugsweise:
"(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,
2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
...
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
1.
auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
2.
auf seine Familienverhältnisse,
3.
auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
4.
auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus zu zahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
...
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Auslandsbesoldung gemäß § 21 GG in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag vom 30. Mai 1996 die Zuerkennung eines höheren Funktions- und Repräsentationszuschlages für ihre Auslandsverwendung am ÖGK begehrt, als ihr tatsächlich (im Rahmen der Auslandsverwendungszulage) ausbezahlt wird. Sie hat diesen Antrag in der Folge trotz Belehrung der belangten Behörde, dass das Gesetz nur eine einheitliche Auslandsverwendungszulage (AVZ) kenne und es ihr unbenommen bleibe, die individuelle Bemessung der AVZ (und nicht bloß von Teilkomponenten) zu verlangen, nicht entsprechend abgeändert. Ihre von der Erteilung bestimmter Informationen über den Funktionszuschlag abhängig gemachte "Bereitschaft", am Ermittlungsverfahren (über die individuelle Bemessung der AVZ) teilzunehmen (vgl. dazu ihre Äußerung vom 31. Juli 1996), stellt keine inhaltliche Abänderung ihres auf bestimmte "Zuschläge" eingeschränkten Antrags dar. Das gilt auch für ihr Schreiben vom 28. Oktober 1996, in dem sie zum einen neuerlich auf ihren (seinem Inhalt nach unveränderten) Antrag vom 30. Mai 1996 verweist, zum anderen wiederum - soweit dies hier relevant ist - bloß auf die Bemessungskriterien des Funktionszuschusses abzielende Fragen gestellt hat.
Die belangte Behörde hat daher mangels einer bis zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides erfolgten Änderung (insofern zutreffend) über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 1996 (Erhöhung des Funktions- und Repräsentationszuschlages) abgesprochen. Daran ändert auch nichts die (bei diesem Spruch verfehlte) Begründung, die die Abweisung dieses Antrages letztlich mit der nicht erfolgte Mitwirkung der Beschwerdeführerin, im Rahmen einer individuelle Bemessung der AVZ alle ihr durch ihre Auslandsverwendung entstandenen Kosten darzulegen und entsprechend zu belegen, begründet hat. Angesichts der Eindeutigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides kann die Begründung nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden.
Dennoch liegt in diesem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Eingriff in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin.
§ 21 GG sieht nämlich nur eine Auslandsverwendungszulage vor und nicht mehrere derartige Zulagen nebeneinander (was im Übrigen gleichermaßen für den Auslandsaufenthaltszuschuss gilt (vgl. z. B des hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0049, sowie vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0033). Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruchs unter Berücksichtigung der einzelnen für seine Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein. Eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über eine Teilkomponente - wie im Beschwerdefall beantragt - wäre unzulässig, was letztlich zur Zurückweisung eines entsprechenden Begehrens führen müsste. Allerdings trifft die Dienstbehörde diesbezüglich dem Beamten gegenüber eine Anleitungspflicht, das heißt, dass sie verpflichtet ist, dem Beamten diese Rechtsauffassung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben hat, seinen Antrag zu modifizieren. Eine Zurückweisung des Antrages käme diesfalls erst dann in Betracht, wenn der Beamte dessen ungeachtet weiterhin auf dem unzulässigen Antrag beharrte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0033, mwN).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin mitgeteilt (siehe ihr Schreiben vom 21. September 1996, aber auch vom 3. Dezember 1996) und sie auf das mit der gebotenen individuellen Bemessung der (gesamten) AVZ verbundene Erfordernis hingewiesen, den ihr mit ihrer Auslandsverwendung im Dienstort T. bisher erwachsenen Mehraufwand zur Gänze bekannt zu geben und entsprechend zu belegen. Dessen ungeachtet hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 30. Mai 1996 nicht in diesem Sinn abgeändert (siehe dazu die obigen Ausführungen).
Vor diesem Hintergrund wäre daher die Zurückweisung ihres unveränderten Antrags vom 30. Mai 1996 geboten gewesen. Die statt dessen - wenn auch mit einer verfehlten Begründung - erfolgte Abweisung dieses Antrages (auf Erhöhung bestimmter Zuschläge im Rahmen der AVZ) statt seiner Zurückweisung greift nicht in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin ein, weil sie der Berücksichtigung solcher Kosten bei einer (bei entsprechender Antragstellung auf individueller Bemessung der AVZ) vorzunehmenden Gesamtbemessung (die Problematik einer Verjährung einmal ausgeklammert) nicht im Wege stünde.
Die Beschwerde war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.
3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 26. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120416.X00Im RIS seit
19.09.2002