Norm
ABGB §1488Rechtssatz
Die sogenannte Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. Sie kann daher nur über ausdrückliche Einrede beachtet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
usucapio libertatisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022