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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der M in L, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. März 1998, Zl. 1- 0207/97/E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (der Erstbehörde) vom 31. Jänner 1995 waren die Beschwerdeführerin und ihre beiden mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Kristina (geboren am 22. März 1987) und Nenad (geboren 13. Februar 1986), alle jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 27 Abs. 3 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung war mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 18. Mai 1995 (zugestellt am 21. Juni 1995) keine Folge gegeben worden.
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 5. Februar 1997 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 FrG eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt, weil sie nach Erlassung der Ausweisung nicht rechtzeitig ausgereist sei, indem sie im Zeitraum zwischen 5. Oktober 1995 und 9. August 1996 nach wie vor in L wohnhaft gewesen sei (Spruchpunkt 1). Ferner wurde über sie wegen Übertretung gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 FrG iVm § 7 VStG jeweils eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt, weil sie vorsätzlich ihren minderjährigen Kindern K und N die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, indem sie diesen im Zeitraum zwischen 5. Oktober 1995 und 9. August 1996 in L Unterkunft gewährt habe, obwohl diese nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Mai 1995 am 21. Juni 1995 unverzüglich hätten ausreisen müssen (Spruchpunkte 2. und 3.).
Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG insoweit Folge, als die zu Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides verhängte Strafe auf S 4.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und die zu Spruchpunkten 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides verhängten Strafen auf jeweils S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstbehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 1995 aufgefordert habe, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, und diese sich mit ihren Kindern, die gemeinsam mit ihr in L gewohnt hätten, weiterhin, so auch im Zeitraum vom 5. Oktober 1995 bis zum 9. August 1996, im Bundesgebiet aufgehalten habe und demnach ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Wegen Übertretungen des FrG sei die Beschwerdeführerin vor dem Tatzeitraum bereits dreimal von der Erstbehörde rechtskräftig bestraft worden.
Die Beschwerdeführerin habe die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 82 Abs. 1 Z 1 FrG, nämlich ihre nicht erfolgte Ausreise nach Erlassung der Ausweisung während des Tatzeitraumes, nicht in Abrede gestellt. Sie habe es auch unterstützt, dass ihre beiden minderjährigen Kinder, die unter ihrer alleinigen Erziehungsgewalt gestanden seien, während des Tatzeitraumes trotz der verfügten Ausweisung nicht ausgereist seien. Im Hinblick darauf, dass ihr der rechtskräftige Ausweisungsbescheid, der sie und ihre Kinder betroffen habe, bereits am 21. Juni 1995 zugestellt worden sei, habe sie genügend Zeit gehabt, entsprechende Reisevorbereitungen zu treffen. Als Haupttäterin habe sie damit jedenfalls schuldhaft, nach Auffassung der belangten Behörde vorsätzlich, gehandelt. Die ihr vorgeworfenen Übertretungen in der Erscheinungsform der Beihilfe, wonach sie beiden Kindern die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, verlange als Schuldform den Vorsatz. Der Beschwerdeführerin sei auf Grund des ihr bekannten Ausweisungsbescheides die einschlägige Rechtslage bekannt gewesen, und sie habe sohin gewusst, dass sie auf Grund des rechtskräftigen Ausweisungsbescheides mit ihren Kindern auszureisen habe. Hiefür spreche weiters auch das Schreiben der Erstbehörde vom 19. Juni 1995, in dem sie unter Hinweis auf den Ausweisungsbescheid zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert worden sei. Da sie ihren Kindern in der gemeinsamen Wohnung weiterhin Unterkunft gewährt und sie dabei unterstützt habe, dass diese während des Tatzeitraumes nicht ausgereist seien, habe sie schuldhaft gehandelt.
Sie habe daher die ihr zur Last gelegten Übertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass sie am 13. Juli 1995 versucht habe, über Ungarn nach Jugoslawien einzureisen. Die Einreise sei ihr auf Grund des abgelaufenen Reisepasses nicht gelungen. Sie hätte daher noch vor ihrer (versuchten) Ausreise ein rechtsgültiges Reisedokument besorgen müssen. Keinesfalls sei jedoch durch den Versuch der Ausreise die behördliche Ausweisungsverfügung "konsumiert".
Unter Würdigung dieses Sachverhalts und Berücksichtung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei die über sie als Haupttäterin verhängte Strafe auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen gewesen. Die unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe verhängten Geldstrafen seien herabgesetzt worden, weil im Hinblick auf die Kinder der Beschwerdeführerin noch keine rechtskräftige (fremdenrechtliche) Vorstrafe vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen zu bestrafen, wer nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist.
Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass mit Bescheid der Erstbehörde vom 31. Jänner 1995 sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre beiden mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder Kristina und Nenad ausgewiesen worden waren, wobei mit diesem Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden war, sowie dass ihr der den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid bestätigende Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 18. Mai 1995 am 21. Juni 1995 zugestellt wurde, sie von der Erstbehörde mit Schreiben vom 19. Juni 1995 aufgefordert wurde, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, und sie sich danach - (jedenfalls) im Zeitraum vom 5. Oktober 1995 bis 9. August 1996 - im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Beschwerde bringt jedoch vor, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides am 13. Juli 1995 nach Ungarn eingereist sei, um von dort nach Jugoslawien zu gelangen, erst auf ungarischem Boden von ungarischen Grenzbeamten angehalten worden sei und, weil die Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses am 6. Juli 1995 abgelaufen sei, was sie übersehen habe, nach Österreich rücküberstellt worden sei. Dieser Grenzübertritt habe ausgereicht, um die Ausweisung zu "konsumieren", weshalb der Tatbestand des § 82 Abs. 1 Z 1 FrG schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sei.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz FrG wird die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und hat der Fremde dann unverzüglich auszureisen. Nach § 22 Abs. 2 leg. cit. wird, hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. (§ 27 Abs. 3 leg. cit.) ausgeschlossen, diese mit dem Ausspruch durchsetzbar und hat (bereits) dann der Fremde unverzüglich auszureisen.
Entgegen der Beschwerdeansicht entspricht ein Fremder, der kurzfristig die Bundesgrenze zu einem angrenzenden Staat überschreitet und mangels erforderlicher Einreisedokumente von den Grenzkontrollorganen des Nachbarstaates nach Österreich zurückgewiesen wird, nicht der in § 22 FrG normierten Ausreiseverpflichtung. Dieses Normenverständnis ergibt sich auf Grund folgender Überlegungen:
Gemäß § 1 Abs. 2 FrG ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Begriffsnotwendig ist jede Ausreise aus dem Bundesgebiet mit der Einreise in einen anderen Staat bzw. jede Einreise in Österreich mit der Ausreise aus einem anderen Staat verbunden. § 52 FrG bestimmt, dass Fremde - unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen - bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern sind, d.h. zurückzuweisen sind. Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass nach dem Verständnis des Fremdengesetzgebers ein Fremder, der einer Grenzkontrolle unterzogen wird, erst dann nach Österreich einreist bzw. in einen anderen Staat ausreist, wenn er nicht bei der Einreise von österreichischen Grenzkontrollorganen bzw. bei der Ausreise von ausländischen Grenzkontrollorganen zurückgewiesen wird.
Demzufolge ist die Beschwerdeführerin, die - wie auch die Beschwerde vorbringt - im Hinblick auf ihren nicht mehr gültigen Reisepass von den ungarischen Grenzkontrollbehörden nach Österreich rücküberstellt wurde, am 13. Juli 1995 nicht in Ungarn eingereist, sodass der Übertritt der Bundesgrenze an diesem Tag nicht als Ausreise im Sinn des § 22 Abs. 1 FrG zu werten ist. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen, dass sie sich auch während des von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegten Tatzeitraums in Österreich aufgehalten hat, begegnet die Auffassung, dass sie den Tatbestand des § 82 Abs. 1 Z 1 FrG in objektiver Hinsicht verwirklicht habe, keinen Bedenken.
Die Beschwerde bringt weiters vor, die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sie am 13. Juli 1995 ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre und die Ausweisung "konsumiert" wäre, sei vertretbar gewesen, weshalb ihr weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden könne.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen eine Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Bei der Übertretung nach § 82 Abs. 1 Z 1 FrG handelt es sich um ein (echtes) Unterlassungsdelikt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/18/0307), bei dem es im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein in Österreich lebender Fremder ist verpflichtet, sich über die (österreichischen) Gesetzesvorschriften zu informieren (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 5 VStG E 190 zitierte hg. Judikatur), und es entschuldigt ihn eine von ihm vorgenommene - irrige - Gesetzesauslegung nicht, wenn er sich, obwohl dazu verpflichtet, nicht mit den einschlägigen Vorschriften vertraut gemacht und nicht im Zweifel bei der Behörde angefragt hat (vgl. dazu die in Walter/Thienel, aaO, zu § 5 VStG E 179, 189 zitierte hg. Judikatur). Ein auf solche Weise verschuldeter (d.h. fahrlässiger) Rechtsirrtum schließt den Vorsatz (wie auch die Fahrlässigkeit) nicht aus (vgl. etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 749).
Im vorliegenden Fall hätte sich die Beschwerdeführerin, sollte sie gemeint haben, durch ihre am 13. Juli 1995 zu ihrer Zurückweisung führenden Kontaktaufnahme mit ungarischen Grenzkontrollorganen ihrer Ausreiseverpflichtung entsprochen zu haben, durch Rückfrage bei der Behörde über die Rechtslage Klarheit verschaffen müssen, war ihr doch der Aufenthalt in Ungarn verwehrt worden. Dass sie derartige Schritte unternommen habe, wurde von ihr nicht behauptet. Ferner ist unbestritten, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, sich bei ihrer Vertretungsbehörde ein rechtsgültiges Reisedokument zu besorgen, und sie bereits dreimal von der Erstbehörde wegen Übertretungen des Fremdengesetzes bestraft worden war. Vor diesem Hintergrund begegnet die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass es die Beschwerdeführerin vorsätzlich unterlassen habe, nach Erlassung der Ausweisung im Zeitraum vom 5. Oktober 1995 bis 9. August 1996 auszureisen, keinen Bedenken.
Was die unterbliebene Ausreise der beiden minderjährigen Kinder und die Bestrafung der Beschwerdeführerin gemäß § 7 VStG anlangt, so enthält die Beschwerde kein Vorbringen dazu, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht hätte bestraft werden dürfen. Auch insoweit begegnet auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen die Beurteilung der belangten Behörde keinem Einwand.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Juni 2002
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998210267.X00Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008