RS OGH 1964/10/28 6Ob283/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1964
beobachten
merken

Norm

WWG §20

Rechtssatz

Das Anbot ist nach Ablauf der viermonatlichen Frist des § 20 WWG innerhalb einer nach den Umständen des Falles angemessenen Frist zu stellen. Das Begehren auf Stellung eines gesetzmäßigen Anbotes kann jedenfalls dann nicht als verfrüht angesehen werden, wenn der Hauseigentümer bereits ein (dem Gesetze nicht entsprechendes) Anbot gestellt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 283/64
    Entscheidungstext OGH 28.10.1964 6 Ob 283/64
    Veröff: SZ 37/155 = EvBl 1965/260 S 399 = MietSlg 16616(40)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0082801

Dokumentnummer

JJR_19641028_OGH0002_0060OB00283_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten