Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Die den Anspruch begründenden Tatsachen (materielle Voraussetzungen) müssen von der klagenden Partei bereits in der Klage oder in erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Im Revisionsverfahren kann eine solche Unterlassung nicht nachgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0037612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020