Norm
BStG §20 Abs3Rechtssatz
Zur Frage des Beginnes des Laufs der in § 15 Abs 3 BStG 1948 normierten Frist von einem Jahre nach Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses: Daß die Berufungsinstanz im Verwaltungsverfahren die von den Enteigneten erhobene Berufung gegen das Enteigungserkenntnis wegen der Präklusion von Einwendungen im konkreten Verwaltungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen hat, bedeutet noch nicht die Gleichstellung dieses Falles mit der Versagung eines Rechtsmittels gemäß Satz 2 des § 15 Abs 3 BStG 1948 in abstrakto. Die für die Antragstellung bei Gericht vorgesehene Jahresfrist läuft auch in diesem Falle von der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde im Enteignungsverfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 15 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0053518Dokumentnummer
JJR_19641029_OGH0002_0020OB00266_6400000_001