Norm
StVO §20 Abs1 IB2Rechtssatz
Die Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit von einhundert bis einhundertzwanzig km/h auf sechzig bis siebzig km/h an einer durch das Warnungszeichen "Schleudergefahr" gekennzeichneten Stelle, an der die Fahrbahnoberfläche nicht nur Unebenheiten, sondern zufolge einsetzenden Regens auch besondere Glätte aufweist, ist unzureichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074855Dokumentnummer
JJR_19641029_OGH0002_0110OS00173_6400000_001