Norm
ABGB §768 Z4Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, was unter einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart zu verstehen ist, muß darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österr. Gesetze unter Verstößen gegen die öffentliche Sittlichkeit verstanden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0012850Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014