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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des F, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 2001, Zl. 15 1311/175-II/15/01, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1999 als Fachoberinspektor in Ruhe (Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Finanzlandesdirektion für Steiermark, bei der er in der Prüfungsstelle der Buchhaltung Dienst verrichtete.
Zur Vorgeschichte wird auf die Vorerkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133, vom 25. Februar 1998, Zlen. 96/12/0018, 96/12/0279, und vom 22. November 2000, Zlen. 99/12/0168, 0174 und 0189, verwiesen. Im Folgenden wird nur das zum Verständnis der vorliegenden Beschwerde Notwendige wiedergegeben.
Der Beschwerdeführer bezog ab 1. November 1980 eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages. Dem lag die Einstufung bestimmter, vom Beschwerdeführer zu verrichtender Tätigkeiten als B-wertig zu Grunde. Mit Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 6. April 1994 wurde eine Organisationsänderung im Bereich der Bearbeitung von Reiserechnungen vorgenommen, derzufolge ein Großteil der Bwertigen Arbeiten auf diesem Gebiet von der Buchhaltung der Finanzlandesdirektionen zu den Verwaltungsstellen bzw. den Dienststellenleitungen der nachgeordneten Dienststellen verlagert wurden. Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 24. März 1995 wurde daraufhin hinsichtlich des Beschwerdeführers eine (qualifizierte) Verwendungsänderung (Verwendung in C) verfügt.
Mit dem (im Instanzenzug ergangenen) Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Mai 1999 wurde diese qualifizierte Verwendungsänderung bestätigt und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft des gegenständlichen Berufungsbescheides zufolge der Agendenzuordnung vom 21. Dezember 1994 als Beamter der Verwendungsgruppe C in der Prüfungsstelle der Buchhaltung als Sachbearbeiter auf dem Gebiet der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 mit Aufgaben betraut werde, die der Verwendungsgruppe C zuzuordnen sind. Diese Maßnahme sei einer Versetzung gleichzuhalten.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zlen. 99/12/0168, 0174 und 0189, abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1999 wurde eine Neubemessung der Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GG) mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1999 (das ist der auf die Zustellung des Bescheides vom 3. Mai 1999 folgende Monatserste) mit "Null" vorgenommen.
Mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 22. November 2000 wurde auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Wirksamkeit vom 31. August 1999 wurde der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 18. August 1999 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965), BGBl. Nr. 340, ein Ruhegenuss von brutto S 24.325,60 gebühre. Der Bemessung des Ruhegenusses wurde hiebei das Gehalt der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 7 und die Verwaltungsdienstzulage, sowie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 5 Monaten und eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % zu Grunde gelegt. Unter "Sonstige Hinweise" wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass über den Anspruch auf Nebengebührenzulage gesondert abgesprochen werde.
Der Beschwerdeführer berief und brachte im Wesentlichen vor, seine besoldungsrechtliche Stellung sei unrichtig festgestellt, die ihm gebührende Verwendungszulage nicht berücksichtigt und daher im Bescheid erster Instanz von einer falschen Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgegangen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2001 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer befinde sich ab 1. September 1999 gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BDG 1979 im Ruhestand. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand habe er Anspruch auf das Gehalt der "Verwendungsgruppe B" (gemeint wohl: C), Dienstklasse V, Gehaltsstufe 7 (seit 1. Jänner 1999) gemäß § 118 Abs. 5 GG und auf die Verwaltungsdienstzulage nach § 120 Abs. 1 GG gehabt. Der ruhgenussfähige Monatsbezug habe daher zum 1. September 1999 S 30.407,-- und die Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 v.H. hievon S 24.325,60 betragen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm gebührende Verwendungszulage sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, gehe ins Leere. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1999 sei festgestellt worden, dass die dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 1991 bemessene Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 6 GG mit dem auf die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 1999 folgenden Monatsersten mit "Null" neu bemessen werde. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 4. Mai 1999 zugestellt worden, sodass diesem ab 1. Juni 1999 keine Verwendungszulage mehr gebührt habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei als unbegründet abgewiesen worden. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand am 31. August 1999 habe der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gehabt. Die Behörde erster Instanz habe daher die Ruhgenussbemessungsgrundlage und den dem Beschwerdeführer ab 1. September 1999 gebührenden monatlichen Ruhegenuss korrekt bemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf gesetzlichen Ruhegenuss unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechtes nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 durch unrichtige Anwendung dessen § 5 in Verbindung mit Art. 7 B-VG" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unstrittig ist davon auszugehen, dass die Verwendungszulage, die dem Beschwerdeführer vor der erfolgten Verwendungsänderung gebührt hatte, mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1999 mit "Null" neu bemessen wurde.
§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), in der Fassung des Art. V Z. 2 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, lautet:
"§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1.
dem Gehalt und
2.
den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat."
§ 121 Abs. 1 GG (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995) lautet:
"§ 121. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen."
Diese Regelung war vor der genannten Besoldungsreform-Novelle in § 30a Abs. 1 Z. 1 bis 3 GG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 214/1972) enthalten.
Im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand hatte der Beschwerdeführer unstrittig auf die früher von ihm bezogene Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG (bis zum 31. Dezember 1994: nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG) keinen Anspruch mehr. Da für die Pensionsbemessung nach dem PG 1965 (bis 1. Jänner 2003 - vgl. die Einführung eines Durchrechnungszeitraumes mit dem 1. BudgetbegleitG 1997, BGBl. Nr. 138) der letztgültige Anspruch auf ruhegenussfähigen Monatsbezug entscheidend ist, erweist sich der angefochtene Bescheid auf Basis des § 5 PG 1965 als frei von Rechtsirrtum.
Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in dieser Regelung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand abstellt, sind beim Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf VfSlg. 11.998 nicht entstanden. Sowohl die (qualifizierte) Verwendungsänderung des Beschwerdeführers als auch die Neubemessung seiner Verwendungsgruppenzulage mit "Null" unterliegt der Kontrolle der Höchstgerichte; von dieser Kontrollmöglichkeit hat der Beschwerdeführer - durch Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof - auch (erfolglos) Gebrauch gemacht. Die von ihm aufgezeigten Bedenken der willkürlichen Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung durch eine Entziehung einer solchen Zulage im letzten Monat davor können daher nicht geteilt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1989, VfSlg. 11.998).
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende 1994 nicht mehr die B-wertige Tätigkeit ausgeübt hat, die Grundlage für die Zuerkennung dieser Verwendungszulage war. Dies fand allerdings - sowohl dienstrechtlich als auch besoldungsrechtlich im Rahmen einer bescheidmäßigen Neubemessung der Verwendungszulage mit "Null" - erst durch mehr als 4 Jahre später ergangene Bescheide der belangten Behörde (vom 3. bzw. 28. Mai 1999) seinen Niederschlag. Der Verwendungszulage, die dem Beschwerdeführer demnach bis einschließlich Mai 1999 gebührte, standen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen einer höherwertigen Verwendung (B) bereits seit Beginn 1995 nicht mehr gegenüber. Auch aus diesem Grund kann im vorliegenden Beschwerdefall im Abstellen auf die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine unsachliche Regelung erblickt werden.
Der Beschwerdeführer argumentiert schließlich auch damit, dass er "über 20 Jahre lang B-wertige Leistungen erbracht habe, dafür anstatt der Bezüge nach der Verwendungsgruppe B nur die wesentlich niedrigeren Bezüge nach der Verwendungsgruppe C erhalten habe und nun noch den weiteren Nachteil erleiden solle, dass nicht einmal diese Verwendungs(gruppen)zulage pensionswirksam sei." Es stelle einen allgemein anerkannten Grundsatz dar, vor allem "auf die Lebensgesamtsumme der Bezüge eines Beamten" abzustellen. Die über 20 Jahre erbrachten höheren Leistungen würden nur mit einem Bruchteil dessen abgegolten, was die besoldungsrechtliche Grundregel sei und (nahezu) allen anderen Beamten zu Gute komme, die eine Lebensgesamtleistung ungefähr gleicher Art erbracht hätten. Es wäre daher durch eine Neufassung des § 5 PG 1965 (allenfalls im NGZG) Vorsorge zu treffen, dass auch auf die vor dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bezogenen Verwendungszulagen bei Bemessung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges entsprechend Rücksicht genommen werde. Der Verwaltungsgerichtshof möge daher an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich der Bestimmung des § 5 PG 1965 "wegen Gleichheitswidrigkeit" stellen.
Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, woraus er den "allgemeinen Grundsatz", dass auf die "Lebensgesamtsumme der Bezüge eines Beamten abzustellen sei" ableitet. Hingegen hat der Verfassungsgerichtshof bereits zur Regelung des § 5 PG 1965 und des dort auch für die Berücksichtigung von Zulagen festgelegten entscheidenden Zeitpunktes des Letztbezuges ausgeführt, dass es "dem allgemein maßgeblichen Prinzip des Pensionsrechts für Beamte" entspreche, dass das Ausmaß des einem Beamten gebührenden Ruhegenusses von dessen besoldungsrechtlicher Stellung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand abhängt (vgl. das Erkenntnis vom 5. Dezember 1975, VfSlg. 7705/1975). Dass diese Regelung hinsichtlich der ruhegenussfähigen Zulagen unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führe, berührt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes deren Sachlichkeit nicht (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1977, VfSlg. 7996/1976, vom 25. Februar 1984, VfSlg. 9924/1984, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 4. März 1989).
Das Gleichheitsgebot erfordere lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten stehe. Der Gesetzgeber sei jedoch durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht sei er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Ebenso liege es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offen gelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, VfSlg. 11.193, und das zitierte Erkenntnis vom 4. März 1989).
Der Beschwerdefall bietet für den Verwaltungsgerichtshof keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 5 PG 1965 eine diesen Gestaltungsspielraum überschreitende Regelung getroffen hätte bzw. eine im obigen Sinn nicht gedeckte Regelungslücke bestünde.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, eine Berücksichtigung bestimmter Zulagen vorgesehen ist, auch wenn diese nicht ruhegenussfähig geworden sind. Der mit der Überschrift "Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren" überschriebene § 16a Abs. 1 NGZG (eingefügt mit Novelle BGBl. Nr. 22/1973, nunmehr in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 550/1994) lautet:
"Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für
1. eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,
2. eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5 oder § 92 Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
3. eine Dienstzulage nach den §§ 44 oder 49a oder 156d des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 oder 169 des Richterdienstgesetzes,
4. eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
sofern keine dieser Zulagen ruhegenussfähig geworden ist."
Diese Regelung bezieht sich nur auf eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG (bzw. zuvor nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG), nicht aber auf eine solche nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG, sodass auch unter diesem Titel keine Berücksichtigung der Verwendungszulage des Beschwerdeführers (nach § 121 Abs. 1. Z. 1 GG) erfolgen kann.
Diese - bereits vor der Novelle BGBl. Nr. 550/1994 in § 16a NGZG seit der Novelle BGBl. Nr. 22/1973 enthaltene - gesetzliche Regelung hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls mit dem zitierten Erkenntnis vom 4. März 1989 aus verfassungsrechtlicher Sicht als unbedenklich eingestuft und unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 11. Oktober 1973, VfSlg. 7167/1973, und vom 15. Dezember 1983, VfSlg. 9905/1983, im Ergebnis ausgeführt, aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes sei nichts dagegen einzuwenden, wenn nach § 16a NGZG (nur) die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG (nunmehr: nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG), nicht aber auch jene nach Z. 1 dieser Bestimmung in den Fällen, in denen sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht (mehr) gebühre und sich deshalb auf die Höhe des Ruhegenusses nicht auswirke, unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten und damit schließlich Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (§ 4 Abs. 1 NGZG) begründe. Es widerspreche daher dem Gleichheitsgebot nicht, für die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG (nunmehr: nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG) im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Ruhegenuss eine andere Regelung zu treffen als für die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG (nunmehr: nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG).
Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der im vorliegenden Fall angesprochenen pensionsrechtlichen Regelungen.
Aus den obgenannten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 51/2001.
Wien, am 26. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120185.X00Im RIS seit
26.08.2002