Norm
EO §109Rechtssatz
Auch bei Zwangsverwaltung eines Fruchtgenußrechtes ist der Geschäftskreis des Verwalters durch § 109 EO bestimmt. Es bleibt ihm daher überlassen, das Bestehen eines Mietvertrages festzustellen, gegebenenfalls mit den Benützern von Räumen einen Mietvertrag zu schließen oder die Räumung zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0002594Dokumentnummer
JJR_19641111_OGH0002_0030OB00125_6400000_001