RS OGH 1964/11/12 5Ob274/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1964
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
LiegTeilG §15 ff

Rechtssatz

Die Ansicht, im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG könne als Rekursgrund nur geltend gemacht werden, daß die Voraussetzungen der §§ 15 ff LiegTeilG nicht vorliegen oder daß die grundbücherliche Durchführung nicht dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen entspricht, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 274/64
    Entscheidungstext OGH 12.11.1964 5 Ob 274/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0087873

Dokumentnummer

JJR_19641112_OGH0002_0050OB00274_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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