Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Ansicht, im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG könne als Rekursgrund nur geltend gemacht werden, daß die Voraussetzungen der §§ 15 ff LiegTeilG nicht vorliegen oder daß die grundbücherliche Durchführung nicht dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen entspricht, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0087873Dokumentnummer
JJR_19641112_OGH0002_0050OB00274_6400000_001