TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/26 2000/12/0218

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
DPL NÖ 1972 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Hütteldorfer Straße 81 B/Top 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Mai 2000, Zl. LAD2A-103.7948/65, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf "nachträgliche Biennalbeförderung", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1931 geborene Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981 war er aus einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land Niederösterreich in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einen Dienstposten der Dienstklasse IV des Dienstzweiges "Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst" (Verwendungsgruppe C) ernannt worden; anlässlich dieser Ernennung wurde er in die Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4 eingereiht.

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1981 wurde die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik der Landesbeamten, LGBl. 2200, um ein halbes Jahr verbessert. Dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 13. Dezember 1988 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "mit Sitzungsbeschluss vom 13. Dezember 1988 gemäß § 17 Abs. 1 lit. a und b der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989, vorzeitig in die Gehaltsstufe 9, nächste Vorrückung 1. Jänner 1990, (seiner) Dienstklasse eingereicht und ... gleichzeitig auf einen auf Grund der Bestimmungen des allgemeinen Teils (I), Punkt 1, des Dienstpostenplanes 1989 umgewandelten Dienstposten der Dienstklasse V (seines) Dienstzweiges (Verwendungsgruppe C), ernannt" wurde.

Im Laufe des Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer in den zeitlichen Ruhestand versetzt, weil er bereits mehrmals ein Jahr wegen Krankheit dienstunfähig war. Am 2. Mai 1994 trat er nach Beendigung des zeitlichen Ruhestandes wieder seinen Dienst an und wurde schließlich mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in den dauernden Ruhestand versetzt.

In seiner an den Landeshauptmann von Niederösterreich gerichteten Eingabe vom 22. November 1996, betreffend "nachträgliche Biennalbeförderung", brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 19. Oktober 1967 in den Dienst des Landes Niederösterreich eingetreten. Trotz andauernder Terminarbeit über die normale Dienstzeit hinaus - ohne dafür finanzielle Ansprüche gestellt zu haben - habe er bei manchen betagten und schon mit verschiedenen Leiden behafteten Referatsleitern nicht die erforderliche Aufmerksamkeit erwecken können, um die notwendigen Beförderungen nach seinen erfolgereichen Dienstprüfungen (Allgemeine Kanzleiprüfung am 19. April 1971, Verwaltungs-Dienstprüfung C am 31. Mai 1974 bestanden) auch rechtzeitig zu beantragen. Er ersuche daher, diesem langjährigen Nachteil ein Ende zu bereiten und in Hinsicht auf seine bisherige verantwortungsvolle Mitarbeit und Treue die bisher verlorenen Biennien voll anzuerkennen und eine entsprechend günstigere Einstufung mit Nachdruck zu veranlassen, damit er am Ende seiner dienstlichen Laufbahn gegenüber seinen nahen Amtskollegen - die kaum über eine derartige abgeschlossene Berufsausbildung wie der Beschwerdeführer verfügten - ohne diesen gravierenden Nachteilen in Zukunft wieder bestehen könne.

In einer weiteren, den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge bei der Volksanwaltschaft eingebrachten, wiederum an den Landeshauptmann von Niederösterreich gerichteten, mit 18. September 1998 datierten Schreiben brachte der Beschwerdeführer - unter Wiederholung seines Vorbringens im Schreiben vom 22. November 1996 - weiter vor, der nächste Beförderungstermin nach seiner Verwaltungs-Dienstprüfung C wäre der 1. Juli 1974 gewesen. Auf Grund seiner ausgezeichneten Mehrleistungen hätte die Beförderung zum Fachoberinspektor bereits am 1. Juli 1976 erfolgen können. Tatsächlich sei er erst am 1. Jänner 1989 zum Fachoberinspektor befördert worden, obwohl er sein Problem immer wieder (bei namentlich genannten Personen) zur Sprache gebracht habe. Ihm sei immer wieder versichert worden, dass ihm geholfen würde, was aber lange Zeit nicht der Fall gewesen sei. Durch die späte Beförderung seien ihm sechs Biennien verloren gegangen. Er ersuche daher den Herrn Landeshauptmann um seine Hilfe und um bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf Zuerkennung von sechs Biennien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 18. September 1998 auf "Zuerkennung von 6 Biennien" auf der Rechtsgrundlage des "§ 17 Abs. 1 NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200" zurück. Begründend führte sie nach kurzer Wiedergabe der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers und des Verwaltungsgeschehens in rechtlicher Hinsicht aus, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. November 1996 sei mangels eines konkret bezeichneten Begehrens als Ersuchen um Intervention ohne Antragscharakter anzusehen. Das weitere Schreiben vom 18. September 1998 sei als Antrag auf Beförderung im Umfang von sechs Biennien im Sinn des § 17 Abs. 1 DPL 1972 zu werten. Da die Beförderung eines im Ruhestand befindlichen Beamten gesetzlich nicht in Betracht komme, sei der Antrag als im Sinn des § 76 Abs. 2 zweiter Satz DPL auf zumindest bis zum 1. Jänner 1997 zurückwirkend anzusehen. Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. könne der Beamte von der Landesregierung bei mindestens durchschnittlicher Beurteilung

a) durch vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder

b) durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge habe die Behörde Anträge, die auf Beförderung gerichtet seien, mangels bestehenden materiell rechtlichen Anspruchs mit Bescheid zurückzuweisen. Es bestünde nämlich grundsätzlich weder ein Recht auf Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis noch auf Beförderung. Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Beförderung bestehe dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 DPL 1972 zufolge zweifellos nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und des Weiteren "in seinem subjektiven Recht auf Beförderung und somit Zuerkennung von Biennalen gem. § 17 Abs. 1 DPL 1972" verletzt.

§ 17 Abs. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200-20, lautet:

"(1) Der Beamte kann von der Landesregierung bei mindestens durchschnittlicher Beurteilung befördert werden:

a) durch die vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder

b) durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem öffentlich-rechtlich Bediensteten ein subjektives, aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Beförderung nicht und insbesondere auch dann nicht eingeräumt, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt. Subjektive Rechte bestehen in dieser Richtung ebenso wenig wie in Richtung auf eine Aufnahme in das Beamtenverhältnis überhaupt oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe. Diese Rechtsprechung hat durch den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73 = Slg. 9458/A, nur insofern eine Änderung erfahren, als eine Verpflichtung der Behörde angenommen wurde, derartige Anträge mangels bestehenden materiell-rechtlichen Anspruches mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 94/12/0145, m. w.N.).

Bei einer Beförderung handelt es sich wie bei der Aufnahme oder Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und im Ernennungsverfahren auch - soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen normiert sind - keine Parteistellung (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. August 1994); im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahmeregelung nicht gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin sieht, dass bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen im Rahmen des "Gleichbehandlungsgebotes" ein Anspruch auf Vorrückung zumindest im Rahmen der geltend gemachten "Biennal-Sprünge" bestehe, vermag er damit unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes aus § 17 Abs. 1 DPL 1972 aufzuzeigen.

Nach den bisherigen Ausführungen entbehrt die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unterlassen, ob die Voraussetzungen für eine Beförderung nach § 17 Abs. 1 DPL 1972 erfüllt seien, der Relevanz.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 26. Juni 2002

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120218.X00

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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