Norm
EO §294 ARechtssatz
Die Forderungspfändung verhindert jede Klage auf Zahlung, auch wenn die vollstreckbare Forderung den Betrag der gepfändeten Forderung nicht erreicht. Bezüglich des Überschusses kann vom Verpflichteten im letzteren Fall auch dann auf Erlag geklagt werden, wenn die gepfändete Forderung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung überwiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0003992Dokumentnummer
JJR_19641117_OGH0002_0080OB00275_6400000_001