Beisatz: Hier: Die Jahre vor der Versilberung des Vermögens der Gesellschaft, die nach Eröffnung des Konkurses (im Jahr1999) aufgelöst wurde, abgegebene Verpfändungserklärung konnte die Forderung auf das für den Fall der Auflösung der Gesellschaft bestehende Auseinandersetzungsguthaben aber nicht umfassen, weil sie vor Konkurseröffnung überhaupt noch nicht, auch nicht bedingt entstanden war. (T3)