Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Das Begehren auf Zahlung der Gebühren und Abgaben von der Entschädigungssumme ist ein Teil des Begehrens auf Zahlung der Entschädigungssumme; darüber hat daher die Wasserrechtsbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges meritorisch zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046009Dokumentnummer
JJR_19641118_OGH0002_0060OB00306_6400000_001