RS OGH 1964/11/18 6Ob306/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1964
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §111 Abs3
WRG §117 Abs1

Rechtssatz

Das Begehren auf Zahlung der Gebühren und Abgaben von der Entschädigungssumme ist ein Teil des Begehrens auf Zahlung der Entschädigungssumme; darüber hat daher die Wasserrechtsbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges meritorisch zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046009

Dokumentnummer

JJR_19641118_OGH0002_0060OB00306_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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