Norm
ABGB §1109Rechtssatz
§ 1111 ABGB der auch hinsichtlich der Schadenersatzforderung für die Zurückstellung in nicht entsprechendem Zustand (§ 1109 ABGB) anzuwenden ist, schließt eine Erfolgshaftung des Mieters aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0020845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014