Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §137 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. H in A, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Februar 2000, Zl. 100.027/4-Pr.A6/99, betreffend Übergenuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Spruchabschnitt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A 1, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist mit der Gebietsbauleitung Oberes Ennstal betraut. Bis 30. September 1998 war er zudem mit der Leitung des Arbeitskreises "Sicherheit auf Baustellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung" betraut und wurde auf eigenen Wunsch hin mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1998 von der Funktion als Leiter dieses Arbeitskreises abberufen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bis 30. September 1998 der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zuzuordnen war und seit 1. Oktober 1998 - infolge der Abberufung von der Leitung des genannten Arbeitskreise - der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 zuzuordnen ist, der Beschwerdeführer jedoch auch ab 1. Oktober 1998 im Genuss der Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 (der Verwendungsgruppe A 1) verblieb.
Mit Erledigung vom 3. September 1999 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1998 der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet sei, weil er jetzt als Gebietsbauleiter keine überregionale Tätigkeit mehr ausübe. Er werde daher rückwirkend in "A 1/2" zurückgestuft. Der sich daraus ergebende Übergenuss werde gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 von seinem Bezug einbehalten werden. Er habe die Möglichkeit, binnen Frist hiezu eine Stellungnahme abzugeben.
In seiner - im Wege des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Steiermark - vorgelegten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, die rückwirkende Zurückstufung in "A 1/2" nicht zu akzeptieren, weil er den "Übergenuss" im guten Glauben empfangen habe. Dies deshalb, weil er weder mündlich noch schriftlich im Schreiben der belangten Behörde vom 1. Oktober 1998 über die Entbindung als Leiter des Arbeitskreises auf die Rückstufung hingewiesen worden sei. Auch im Zuge der Überleitung in das neue Besoldungssystem sei ihm nicht ersichtlich geworden, dass seine (höhere) Einstufung durch die Leitung des Arbeitskreises bedingt gewesen sei. Dies umso mehr, als die Leitung des Arbeitskreises einen relativ geringen Zeitaufwand in Anspruch genommen habe. Weiters hätte die Zurückstufung bereits unmittelbar nach der Entbindung von der Leitung des Arbeitskreises und nicht erst ein Jahr später erfolgen können. Eine Zurückstufung werde daher, wenn überhaupt, erst ab 1. Oktober 1999 akzeptiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab (Unterstreichung und Hervorhebungen im Original):
"1. Ihr Arbeitsplatz wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1998 gemäß § 137 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet. Gemäß § 30 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 gebührt Ihnen ab 1. Oktober 1998 nur mehr die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1.
2. Der sich daraus ergebende Übergenuss wird gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 in monatlichen Raten von 5 % Ihres Monatsbezuges einbehalten werden."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe des § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, vorerst zu Spruchteil 1. aus, Richtverwendungen im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung seien als gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze für vergleichende Bewertungen eine allgemeine Richtschnur. Darüber hinaus dienten sie der Transparenz der Bewertung und Zuordnung. Wenn sich die Aufgaben des Arbeitsplatzes änderten, könne sich dadurch auch die Einstufung ändern. Zur Umsetzung dieser gesetzlich vorgegebenen Kriterien werde festgehalten, dass die leistungsgerechte Besoldung ein wesentlicher Bestandteil der Besoldungsreform sei. Die Leistungskomponente ergebe sich dabei aus den unterschiedlichen Anforderungen eines Arbeitsplatzes an den Beamten, von dem die ordnungsgemäße Erfüllung der einem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben erwartet werde. Für die Umsetzung dieser Leistungskomponente seien sämtliche Arbeitsplätze des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zu bewerten und nach dem Bewertungsergebnis einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Aus dieser Zuordnung ergebe sich unabhängig vom Gehalt der Grundlaufbahn die Funktionszulage eines Beamten, die damit die unterschiedlichen Anforderungen berücksichtige. Die Leistungsgerechtigkeit ergebe sich dabei aus der Arbeitsplatzbewertung und sei nicht mit der Honorierung persönlicher Leistungen zu verwechseln. Für die persönliche Leistung werde davon ausgegangen, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Kompetenz, Engagement, Kreativität usw. in einem Maße erbracht würden, wie sie im Durchschnitt vom Beamten mit gleichwertigen Aufgaben erwartet werden könnten. Das System der nach den Anforderungen an einen Arbeitsplatz differenzierten Besoldung biete zeitgemäße Möglichkeiten der Personalentwicklung und Laufbahnplanung, basierend auf persönlicher Leistung und Bereitschaft zu Mobilität und Flexibilität.
Eine Stelle werde nach den ihr zugewiesenen Aufgaben anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen bewertet. Die Bewertung sei damit vom Stelleninhaber unabhängig.
Der Beschwerdeführer übe eine spezifische Tätigkeit aus, die in Österreich am besten im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung vergleichbar sei. In die Bewertung des Arbeitsplatzes sei stets die organisatorische Position (des Arbeitsplatzinhabers) einzubeziehen. Dazu gehöre auch jene der Organisationseinheit (Sektion Steiermark des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung), die in grundsätzlichen und strategischen Angelegenheiten durch Abteilungen der Zentralstelle angeleitet werde und deren übergeordneter Kontrolle unterliege. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unterstehe wiederum hierarchisch dem Leiter der Sektion Steiermark des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung bzw. dessen Stellvertreter. Der Aufbau der Dienststelle gliedere sich in der Verwendungsgruppe A 1 in folgende Funktionen (Festlegung gemäß § 137 BDG 1979 durch den Bundesminister für Finanzen, vormals Bundeskanzler und Bundesminister für Finanzen):
" Funktion Bewertung
Leiter der Sektion A 1/6
Stellvertreter des Sektionsleiters A 1/4
Gebietsbauleiter mit überregionalen
Aufgaben A 1/3
Sonstige Gebietsbauleiter A 1/2
Referenten A 1/1"
Der Beschwerdeführer sei als Gebietsbauleiter für das Gebiet Oberes Ennstal (bei der Sektion Steiermark) ohne überregionale Aufgaben in A 1/2 einzustufen.
Daher sei sein Arbeitsplatz gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Richtverwendungen mit der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2, bewertet. Sein Arbeitsplatz sei zwar nicht als Richtfunktion der Anlage 1 zum genannten Gesetz ausgeführt, er sei aber hinsichtlich der Zuordnung der Bewertungsstufe A 1/2 mit den dort unter Punkt 1.9.6. angeführten Verwendungen (Leiter in einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle) vergleichbar und daher entsprechend einzustufen.
Da der Beschwerdeführer jetzt keine überregionale Tätigkeit mehr ausübe, werde sein Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1998 der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet. Ihm gebühre daher ab diesem Zeitpunkt gemäß § 30 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) nur mehr die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1.
Zu Spruchteil 2 führte die belangte Behörde nach auszugsweiser Wiedergabe des § 13a Abs. 1 und 2 GG 1956 aus, die Rechtmäßigkeit des Empfanges (einer Leistung) setze das Vorhandensein eines gültigen Rechtstitels voraus. Als solcher komme das Gesetz oder eventuell ein Bescheid in Betracht. Zu Unrecht empfangene Leistungen seien solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel vorhanden sei. Vorliegendenfalls gebe es nach der auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgten Entbindung von den überregionalen Aufgaben für den Empfang der Funktionszulage nach der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 - wie schon zu Spruchteil 1. ausgeführt - keine gesetzliche Grundlage. Die Anweisung der Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 über den 30. September 1998 hinaus sei daher titellos erfolgt, sei somit eine zu Unrecht empfangene Leistung und dem Bund zu ersetzen, weil sie - wie nachstehend ausgeführt - nicht im guten Glauben empfangen worden sei. Der gute Glaube beim Empfang von Übergenüssen werde nämlich nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, er sei vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen nur Zweifel hätte haben müssen. Da § 137 Abs. 3 BDG 1979 genau geregelt habe, welche Komponenten bei der Arbeitsplatzbewertung zu berücksichtigen seien und Abs. 1 der genannten Bestimmung auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Richtverwendungen verweise, hätten dem Beschwerdeführer - unter Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt - zumindest Zweifel an der Gebührlichkeit der Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 kommen müssen, nachdem er die überregionale Tätigkeit auf eigenen Wunsch zurückgelegt habe. Die zitierten Rechtsgrundlagen seien sowohl im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemacht worden als auch aus dem Jahrbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst für 1998 und 1999 ersichtlich. Daher habe der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten davon Kenntnis erlangen können. Wenn er einen Teil seiner Aufgaben freiwillig zurücklege, müsse für ihn objektiv erkennbar sein, dass dieser Umstand zu einer niedrigeren Einstufung führen könne. Dem Vorwurf, dass ihm in seiner Dienstgebermitteilung und anlässlich seiner Überleitung in das neue Besoldungsschema nicht mitgeteilt worden sei, dass die Einstufung in A 1/3 nur einem Gebietsbauleiter, der auch gleichzeitig mit einer überregionalen Tätigkeit betraut sei, gebühre, werde entgegen gehalten, dass in der Dienstgebermitteilung niemals derartige Hinweise enthalten seien und auch nicht enthalten sein müssten. Vielmehr gebe diese nur die Einstufung zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder. Das Schreiben der belangten Behörde betreffend die Überleitung in das neue Besoldungsschema beziehe sich nur auf den Umstieg in das neue Schema entsprechend der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Einstufung; es enthalte aber keinesfalls Angaben darüber, wodurch diese Einstufung gerechtfertigt sei und welche Umstände zu einer Rückstufung führen könnten. Es wäre außerdem kaum auf Schwierigkeiten gestoßen, bei der Dienstbehörde die Gründe für die damalige Einstufung (A 1/3) und welche Umstände zu einer Rückstufung führen könnten zu erfragen. Dass der Beschwerdeführer im Schreiben der belangten Behörde über die Entbindung von der Leitung des Arbeitskreises nicht auf eine mögliche Rückstufung aufmerksam gemacht worden sei, sei irrelevant, weil es nicht auf das tatsächliche subjektive Wissen, sondern auf die objektive Erkennbarkeit einer möglichen Rückstufung ankomme. Dass diese zeitverzögert erfolgt sei, ändere nichts an der Verpflichtung zur Rückzahlung des Übergenusses, weil die erst spätere Geltendmachung des Übergenusses keinen Zahlungsgrund darstelle, dessen Rechtmäßigkeit nicht Anlass zu Zweifeln hätte geben müssen. Dem Beschwerdeführer hätte unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes und unabhängig von seinem tatsächlichen subjektiven Wissen bekannt sein müssen, dass ihm nach der auf eigenen Wunsch erfolgten Zurücklegung der überregionalen Tätigkeit gemäß § 30 Abs. 1 GG 1956 nur mehr die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 gebühre. Die Gutgläubigkeit beim Empfang des Übergenusses sei somit auszuschließen, weil der fehlende Anspruch auf die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 objektiv erkennbar gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet sei. Dieser werde auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. Jänner 1998 in monatlichen Raten in Höhe von 5 % des Monatsbezuges einbehalten.
Gegen Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Bescheides und - "vorsichthalber" - gegen den zweiten Satz des Spruchabschnittes 1. richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Rückforderung von Beträgen, die er im Rahmen seiner Beamtenbezüge erhalten habe, als Übergenuss nach § 13a GG 1956, soweit und weil die Voraussetzungen hiefür nach dieser Norm nicht erfüllt seien, durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 137 BDG 1979, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Der Beschwerdeführer lässt die Arbeitsplatzbewertung (laut Spruchabschnitt 1., erstem Satz des angefochtenen Bescheides) unbekämpft. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht er jedoch darin, dass der Arbeitsplatzbewertung mittelbare Bedeutung insoweit zukomme, als es um ihre Durchschaubarkeit für den einzelnen Beamten gehe, weil dies für die Frage seiner Gutgläubigkeit beim Empfang von Bezügen von entscheidender Bedeutung sei, welche die Zuordnung seines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zur Voraussetzung habe. Einen wesentlichen Faktor dafür spiele zweifellos die maßgebliche Richtverwendung. Dazu verweise die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf Punkt 1.9.6 der Anlage 1 zum BDG 1979. Zwar schienen für den Bereich der belangten Behörde als Richtverwendungen von A 1/2 die Leitungsfunktionen dreier Institute und dreier Abteilungen von Bundesanstalten auf, die samt und sonders keinerlei besondere Ähnlichkeit mit der Dienststelle des Beschwerdeführers aufwiesen. Es wäre daher unerlässlich gewesen, dass die belangte Behörde durch nähere Angaben erkennbar gemacht hätte, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein sollte, aus der Bewertung jener Arbeitsplätze auf die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu schließen. Dies gelte umso mehr, als - jedenfalls aus seiner Sicht - in Punkt 1.8.7 der Anlage 1 zum BDG 1979 als Richtverwendungen für A 1/3 sehr ähnliche Verwendungen wie in Punkt 1.9.6 aufschienen. Es liege somit ein wesentlicher Verfahrensmangel darin vor, dass die belangte Behörde weder durch entsprechende Erhebungen - unter Gewährung des Parteiengehörs - geklärt noch in der Bescheidbegründung Feststellungen dazu getroffen habe, aus welchen konkreten Tatsachen der Beschwerdeführer hätte darauf schließen sollen, dass durch Wegfall der Zusatztätigkeit die Funktionsgruppenwertigkeit seines Arbeitsplatzes sinke.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen somit übereinstimmend davon aus, dass die Leitung des Arbeitskreises "Sicherheit auf Baustellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung", mit der der Beschwerdeführer bis 30. September 1998 betraut war, eine Aufgabe darstellte, mit deren Wahrnehmung der Beschwerdeführer nach § 36 Abs. 1 BDG 1979 an seinem Arbeitsplatz betraut war. Weiters ist nicht in Zweifel gezogen, dass durch den Entfall dieser Aufgabe ab 1. Oktober 1998 der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht mehr der Funktionsgruppe 3, sondern der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 der Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" zuzuordnen ist. Strittig ist, ob bzw. ab wann die Änderung in der Bewertung des Arbeitsplatzes objektiv erkennbar war.
Soweit der Beschwerdeführer "vorsichtshalber" den zweiten Satz des ersten Spruchabschnittes anficht, vermag er jedoch - ausgehend vom eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt - im Hinblick auf seinen Beschwerdepunkt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Nach § 30 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten eine (ruhegenussfähige) Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der (in dieser Bestimmung nachstehend angeführten) Funktionsgruppen zugeordnet ist. Wie die ErläutRV zur Neufassung des § 30 GG durch das Besoldungsrefom-Gesetz 1994, 1577 BlgNR 18. GP 180 f, ausführen, setzt diese Bestimmung den wesentlichen Reformschritt der unmittelbaren Abgeltung hervorgehobener Leistungen durch Schaffung der Funktionszulage.
Die Gebührlichkeit der Funktionszulage hängt daher ausschließlich davon ab, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GG durch. Ausgehend von der unstrittigen Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 1998 zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 gebührte nach § 30 Abs. 1 GG nur mehr die Funktionszulage für diese Funktionsgruppe.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den zweiten Satz des ersten Spruchabschnittes richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Nach § 13a Abs. 1 GG in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel vorhanden ist. Unbestritten ist, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 1998 der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 zuzuordnen ist, sodass für den Empfang der Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der genannten Verwendungsgruppe keine Grundlage bestand.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einführung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen nicht schon dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078 = Slg. 12561/A, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153, m.w.N.).
Im Beschwerdefall beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf einer unrichtigen Anwendung des § 137 BDG 1979 über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers seit der Entbindung von der Leitung des Arbeitskreises "Sicherheit auf Baustellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung" ab 1. Oktober 1998.
Gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 (die Zuständigkeitsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997), sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen in der Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser (zur Grundlaufbahn oder) zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für dieser Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
Bei der Arbeitsplatzbewertung sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (z.B. Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.
Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung (in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61) sind, sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, der betreffende Arbeitsplatz und alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.
Die im Beschwerdefall strittigen Richtverwendungen lauten nach der Anlage 1 zum BDG 1979:
"1. Verwendungsgruppe A 1
Höherer Dienst
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
1.1. Eine in den Z. 1.2 bis 1.11 oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z. 1.12 bis 1.19 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
...
1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind z.B.:
...
1.8.7. der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle wie
...
f) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einer Abteilung in der Bundesanstalt für Pflanzenbau, sofern
mit der Abteilungsleitung die Stellvertretung des Dienststellenleiters verbunden ist,
einer Abteilung in der Bundesanstalt für Agrarbiologie, sofern mit der Abteilungsleitung die Stellvertretung des Dienststellenleiters verbunden ist,
einer Abteilung in der Bundesanstalt für Landtechnik, sofern mit der Abteilungsleitung die Stellvertretung des Dienststellenleiters verbunden ist,
...
1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind z.B.:
...
1.9.6. der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle wie
...
f) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wie des Institutes für Weinbau in der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde,
der Abteilung "Laborbodenkunde" in der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft,
der Abteilung "Botanik II" in der Bundesanstalt für Pflanzenschutz,
des Institutes für Waldbau in der Forstlichen Bundesversuchsanstalt,
einer Abteilung in der Bundesanstalt für Milchwirtschaft, sofern mit der Abteilungsleitung die Stellvertretung des Dienststellenleiters verbunden ist,
..."
In den ErläutRV zum Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (1577 BlgNR 18. GP) wird im Allgemeinen Teil nach dem Hinweis, dass die Besoldungsreform dem Ziel der Bundesregierung entsprechend die Grundlage für eine sinnvolle Verwaltungsreform biete und die notwendige dienst- und besoldungsrechtliche Klarheit (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) durch den Wegfall der Dienstklassen und andere Änderungen erreicht werde, zur Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze - auszugsweise - ausgeführt, die Bewertungskriterien seien ausschließlich aus der Art und Qualität der Aufgaben abgeleitet. Insbesondere seien daher das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Wissen und dessen Umsetzung sowie die eingeräumte Selbstständigkeit und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen gelten für alle Besoldungsgruppen, in denen das 'Funktionszulagenschema' eingeführt wurde (A-, E- und M-Schema).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144, oder vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0064) zu dem mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - ausgeführt:
1. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (damals) dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen, wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981) trifft.
2. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist demnach die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 - 1577 BlgNR, 18. GP) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.
Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit.
3. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage (siehe die bereits mehrfach zitierten ErläutRV); die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen.
In Anbetracht der - von der belangten Behörde im Zuge der gebotenen Bewertung anzuwendenden - Bestimmung des § 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 sowie der zitierten Richtverwendungen kann in der Auszahlung der Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 ab 1. Oktober 1998 nicht von einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm gesprochen werden. Im Gegenteil lassen die bisher beim Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit solchen Arbeitsplatzbewertungen geführten Verfahren erkennen, dass die Bewertungen der Arbeitsplätze aufwendige Verwaltungsverfahren bedingen, was wohl nicht die Grundlage für eine sinnvolle Verwaltungsreform noch für die notwendige dienst- und besoldungsrechtliche Klarheit darstellen kann.
Im Beschwerdefall mangelt dem angefochtenen Bescheid insbesondere die nachvollziehbare Darlegung der objektiven Erkennbarkeit, nämlich inwiefern der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (ab 1. Oktober 1998) in den wesentlichen Kriterien nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 von den (im vorliegenden Fall in Betracht kommenden) Richtverwendungen nach Punkt 1.8.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 abwich oder solchen nach Punkt 1.9.6. leg. cit. entsprach. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Meinung indizierte der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Leitung des genannten Arbeitskreises auf eigenen Wunsch zurücklegte, noch nicht die objektive Erkennbarkeit der durch wesentliche Änderung der Kriterien nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gegebene besoldungsrechtliche Folge. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Bewertung des Arbeitsplatzes entsprechend der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 nicht in Zweifel zog, entbindet die belangte Behörde nicht von nachvollziehbaren Feststellungen über die Erkennbarkeit der wesentlichen Änderung der Kriterien nach § 137 Abs. 3 BDG.
Auch wurde eine objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht durch andere Umstände indiziert.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage von der objektiven Erkennbarkeit der Änderung der Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Funktionszulagenschema ausgegangen ist, war dieser in Spruchabschnitt 2. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2, § 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 26. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120070.X00Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014