Norm
ABGB §891Rechtssatz
Der Kläger kann nach Durchführung eines Verfahrens gegen einen Solidarschuldner bei Ausbleiben der Befriedigung einen anderen Solidarschuldner in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0017375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010