Norm
ABGB §784Rechtssatz
Eine Bezifferung der Pflichtteile und der Beträge, mit denen die Testamenterben zur Deckung der Pflichtteile beizutragen haben, ist nicht Sache des Abhandlungsgerichtes. Darüber ist im Streitfalle, ohne daß es einer ausdrücklichen Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte, im Rechtsweg zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0006511Dokumentnummer
JJR_19641124_OGH0002_0080OB00334_6400000_001