RS OGH 1964/11/24 8Ob330/64, 1Ob97/68, 6Ob94/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1964
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Norm

ABGB §881 IA
WWG §19

Rechtssatz

Aus Auflagen im Bewilligungsbescheid des WWF kann der Subunternehmer des bauausführenden Generalunternehmers gegen den Darlehensempfänger keine Rechte ableiten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 330/64
    Entscheidungstext OGH 24.11.1964 8 Ob 330/64
    Veröff: EvBl 1965/130 S 186 = MietSlg 16615 = SZ 37/169
  • 1 Ob 97/68
    Entscheidungstext OGH 18.04.1968 1 Ob 97/68
    Veröff: MietSlg 20612
  • 6 Ob 94/69
    Entscheidungstext OGH 07.05.1969 6 Ob 94/69
    Beisatz: Steht fest, daß der Baumeister die verrechneten Wiederherstellungsarbeiten nicht erbracht hat, so besitzt er gegen den Hauseigentümer keinen Anspruch auf Bezahlung des diesbezüglichen Betrages. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß im Zahlungsansuchen an den WWF auch der strittige Betrag enthalten war und die auf Grund des Zahlungsansuchens dem Hauseigentümer flüssig gemachten Beträge mit der Verpflichtung ausgezahlt wurden, sie binnen vierzehn Tagen an die Unternehmer weiterzuleiten. (T1) Veröff: MietSlg 21728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038336

Dokumentnummer

JJR_19641124_OGH0002_0080OB00330_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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