Norm
JN §104 ARechtssatz
Die Zuständigkeitsvereinbarung ist die Setzung eines nur nach Prozeßrecht und nicht nach Privatrecht zu beurteilenden Kompetenztatbestandes. Sie verträgt ebensowenig wie die Prozeßhandlungen der Parteien eine Bedingung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046858Dokumentnummer
JJR_19641124_OGH0002_0080OB00331_6400000_001