RS OGH 1964/11/25 3Ob132/64, 3Ob153/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1964
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Norm

Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen Art5
ZPO §84 IV

Rechtssatz

Das Fehlen einer der nach dem Vollstreckungsabkommen BGBl 1961/115 zur Bewilligung der Exekution notwendigen Voraussetzungen (Vorlage des Originals des Schiedsspruches im Urtext und einer beglaubigten Übersetzung, je mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit) ist ein verbesserungsfähiges Formgebrechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0036234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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