Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen Art5Rechtssatz
Das Fehlen einer der nach dem Vollstreckungsabkommen BGBl 1961/115 zur Bewilligung der Exekution notwendigen Voraussetzungen (Vorlage des Originals des Schiedsspruches im Urtext und einer beglaubigten Übersetzung, je mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit) ist ein verbesserungsfähiges Formgebrechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0036234Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020