RS OGH 1964/11/25 3Ob132/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1964
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Norm

ZPO §234

Rechtssatz

Ist eine - später aufgelöste - Gesellschaft im Zeitpunkt des Eintrittes der Streitanhängigkeit noch im Handelsregister eingetragen, so kann das Verfahren gegen sie weitergeführt und (hier mit Schiedsspruch) beendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039236

Dokumentnummer

JJR_19641125_OGH0002_0030OB00132_6400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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