Norm
ZPO §234Rechtssatz
Ist eine - später aufgelöste - Gesellschaft im Zeitpunkt des Eintrittes der Streitanhängigkeit noch im Handelsregister eingetragen, so kann das Verfahren gegen sie weitergeführt und (hier mit Schiedsspruch) beendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039236Dokumentnummer
JJR_19641125_OGH0002_0030OB00132_6400000_003