Rechtssatz
Grobe Fahrlässigkeit eines Tischlermeisters, der einen noch nicht sechzehnjährigen, im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrling an einer Kreissäge ohne Schutzvorrichtung arbeiten läßt, wobei der Lehrling verletzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0063534Dokumentnummer
JJR_19641126_OGH0002_0020OB00331_6400000_001