Norm
ABGB §1217Rechtssatz
Ehepakte müssen nicht immer das ganze Vermögen betreffen, sondern können auch zB bloß ein Eigentumswohnungsrecht an einer bestimmten Wohnung zum Gegenstand haben, doch ist dazu Voraussetzung, dass der Vertrag "in der Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wurde", also vermögensrechtliche Verhältnisse während und nach der Ehe geregelt werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0022203Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015