RS OGH 1964/11/26 5Ob240/64, 5Ob192/69, 8Ob261/75, 6Ob591/76, 4Ob1594/92, 7Ob561/95, 1Ob264/98z, 5Ob

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Veröffentlicht am 26.11.1964
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Norm

ABGB §1217

Rechtssatz

Ehepakte müssen nicht immer das ganze Vermögen betreffen, sondern können auch zB bloß ein Eigentumswohnungsrecht an einer bestimmten Wohnung zum Gegenstand haben, doch ist dazu Voraussetzung, dass der Vertrag "in der Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wurde", also vermögensrechtliche Verhältnisse während und nach der Ehe geregelt werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 240/64
    Entscheidungstext OGH 26.11.1964 5 Ob 240/64
    Veröff: SZ 1965,83 = MietSlg 16624
  • 5 Ob 192/69
    Entscheidungstext OGH 29.10.1969 5 Ob 192/69
    nur: Voraussetzung, dass der Vertrag "in der Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wurde", also vermögensrechtliche Verhältnisse während und nach der Ehe geregelt werden sollen. (T1) Beisatz: Hier: Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft. (T2)
  • 8 Ob 261/75
    Entscheidungstext OGH 03.03.1976 8 Ob 261/75
  • 6 Ob 591/76
    Entscheidungstext OGH 17.12.1976 6 Ob 591/76
    nur T1; Veröff: SZ 49/160 = EvBl 1977/141 S 301 = JBl 1977,419 = ZfRV 1978,136 mit Glosse vom Schwind
  • 4 Ob 1594/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 1594/92
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 561/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 561/95
    nur: Ehepakte müssen nicht immer das ganze Vermögen betreffen. (T3); nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung muß jedoch den Güterstand zwischen den Ehegatten im allgemeinen regeln, was dann nicht der Fall ist, wenn nur ein beschränkter wirtschaftlicher Zweck erreicht werden soll. (T4) Veröff: SZ 68/198
  • 1 Ob 264/98z
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 264/98z
    Auch; nur T1; nur T3; Veröff: SZ 72/48
  • 5 Ob 117/99p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 117/99p
    nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Vereinbarung, der ehewidrige Beziehungen unterhaltende Ehegatte habe für die Dauer dieser Beziehungen die Benützung der Ehewohnung zu Wohnzwecken zu unterlassen, ist kein Ehepakt und unterliegt daher nicht der Notariatsaktspflicht. (T5); Veröff: SZ 73/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0022203

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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