Norm
JGG 1961 §45 Abs4Rechtssatz
Die Anfechtung eines Urteils, das über Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß dem § 45 Abs 4 JGG 1961 erging, kann wegen Nichtigkeit nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 StPO (§ 345 Z 12, 468 Z 3 StPO) erfolgen, weil die Anfechtung sich ausschließlich nur gegen den Strafausspruch als solchen und nicht auch gegen den im Zwischenurteil ergangenen rechtskräftigen Schuldspruch richten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088618Dokumentnummer
JJR_19641201_OGH0002_0100OS00217_6400000_001