RS OGH 1964/12/1 8Ob337/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1964
beobachten
merken

Norm

ABGB §1235
ABGB §1266
ASVG §98 Abs2

Rechtssatz

Auch bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden ist der Anspruch eines Gatten auf eine Invaliditätsrente ein nicht unter die Gütergemeinschaft fallendes Sondergut. Wird sie in die Gemeinschaft eingeschlossen, begründet dies (mangels anderer Vereinbarung) bei Aufhebung der Gütergemeinschaft einen Anspruch auf Aufwandersatz als Passivum der Gütergemeinschaft, nicht aber eine Änderung des Verteilungsschlüssels, der nach dem zur Zeit der Vertragserrichtung Eingebrachten zu errechnen ist. Die noch vorhandenen eingebrachten Sachen werden auf Rechnung der nach diesem Schlüssel zugewiesenen Quoten des Endvermögens zugewiesen; dadurch bedingte Quotenüberschreitung ist in Geld auszugleichen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 337/64
    Entscheidungstext OGH 01.12.1964 8 Ob 337/64
    Veröff: EvBl 1965/255 S 393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0025690

Dokumentnummer

JJR_19641201_OGH0002_0080OB00337_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten