Norm
ABGB §1235Rechtssatz
Auch bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden ist der Anspruch eines Gatten auf eine Invaliditätsrente ein nicht unter die Gütergemeinschaft fallendes Sondergut. Wird sie in die Gemeinschaft eingeschlossen, begründet dies (mangels anderer Vereinbarung) bei Aufhebung der Gütergemeinschaft einen Anspruch auf Aufwandersatz als Passivum der Gütergemeinschaft, nicht aber eine Änderung des Verteilungsschlüssels, der nach dem zur Zeit der Vertragserrichtung Eingebrachten zu errechnen ist. Die noch vorhandenen eingebrachten Sachen werden auf Rechnung der nach diesem Schlüssel zugewiesenen Quoten des Endvermögens zugewiesen; dadurch bedingte Quotenüberschreitung ist in Geld auszugleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0025690Dokumentnummer
JJR_19641201_OGH0002_0080OB00337_6400000_001