Norm
AktG §265Rechtssatz
In der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH liegt keine Parteiänderung, sondern nur eine Namensänderung; dies ergibt sich aus § 265 AktG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039795Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009